Icon Beiträge Symbol

Corona-Krise (Covid-19): rechtliche und steuerliche Informationen


Im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen um die Ausbreitung des neuartigen Corona Virus COVID-19 stellen sich für viele Unternehmer Fragen mit steuerrechtlichen und rechtlichen Bezügen. Wir geben Ihnen als Ihre Berater einen Überblick zu den drängendsten Fragen.

A. Staatliche Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 20.03.2020 umfangreiche Maßnahmen beschlossen, welche die Welle der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus reduzieren sollen. Seit dem 21.03.2020, 0:00 Uhr gelten daher folgende landesweite Ausgangsbeschränkungen:

1. Einhalten eines Mindestabstands

Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Gastronomie

Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Besuchsverbote

Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (Intensivpflege-WGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Anordnung Zuhause zu bleiben

 Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Entsprechend der Verkündung des Bayerischen Ministerpräsidenten Herrn Dr. Söder,  gelten die vorgenannten Bestimmungen und Ausgangsbeschränkungen vorerst bis zum 19.04.2020 um 24:00 Uhr.

Im Fall der Zuwiderhandlung können danach Bußgelder und Freiheitsstrafen verhängt werden und zwar von bis zu zwei Jahren.

Auch haben sich der Bund und die Bundesländer am 22.03.2020 auf Leitlinien verständigt, welche sich in weiten Teilen mit den Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung decken und ebenfalls bis zum 19.04.2020 gelten.

Zu weiteren Einzelheiten der Allgemeinverfügungen verweisen wir auf die Homepages der zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder.

Gerne stehen auch wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

B. Änderungen im Zivil- und Insolvenzrecht (Moratorium anlässlich der COVID-19 Pandemie)

Am Freitag, den 27.03.2020, wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verkündet (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht).  

Im Folgenden wollen wir Ihnen daher die zu erwartenden Gesetzesänderungen im Zivil- und Insolvenzrecht kompakt darstellen:

1. Änderungen im Zivilrecht

1.1 Mietrechtliche Änderungen

Mieterinnen und Mieter, welche wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden nun vor Kündigungen geschützt.

Dies erfolgt durch eine zeitlich begrenzte Einschränkung des Kündigungsrechts von Miet- und Pachtverhältnissen.

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Diese Beschränkung des Kündigungsrecht besteht bis zum 30. Juni 2022.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

1.2 Änderungen im übrigen Zivilrecht

Für viele weitere Schuldverhältnisse wird bis zum 30.06.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährt. Damit soll vermieden werden, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen, Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.

Für Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung sowie ein Kündigungsschutz installiert werden.

Sämtliche unter Ziffer I genannten Änderungen treten mit Wirkung zum 1. April 2020 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft

2. Änderungen im Insolvenzrecht

Zum Schutz von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten, wurde ein Gesetz zur kurzfristigen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zunächst zum 30.09.2020 verabschiedet.

Voraussetzung für diese Aussetzung ist, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder dass begründete Aussichten vorliegen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigen zu können.

War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,

  • reduziert sich flankierend auch das Risiko der Geschäftsführer-Haftung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang deutlich,
  • können Banken und Gesellschafter neue Darlehen gewähren und bestehende Darlehen prolongieren (Rückzahlung bis 30.09.2023), ohne sich Anfechtungsansprüchen oder dem Vorwurf des Beitrags zur Insolvenzverschleppung ausgesetzt zu sehen,

3. Änderungen im Gesellschaftsrecht

Aufgrund der bestehenden Beschränkungen der Versammlungsfreiheit ist es teilweise für betroffene Unternehmen verschiedener Rechtsformen nicht möglich Beschlüsse zu fassen oder Hauptversammlungen durchzuführen. Es wurden daher Erleichterungen geschaffen.

Einer AG, KGaA oder SE ist es nun möglich, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann.

Außerdem ist die bisherige Achtmonatsfrist für die Durchführung der Hauptversammlung vorübergehend aufgehoben worden.

Bei einer GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter nun abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 28. März 2020 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

C. Mögliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Vertragsverhältnisse (Höhere Gewalt/ Unmöglichkeit/ Verzug/  Fixgeschäft/Wegfall der Geschäftsgrundlage)

Aufgrund des aktuell grassierenden Corona-Virus müssen wir alle mit starken Einschränkungen in mittlerweile fast allen Lebensbereichen zurechtkommen. Es wurden Ein- und Ausreiseverbote erteilt, Unternehmen haben ihre Produktion gedrosselt oder vollständig zurückgefahren, zahlreiche Einrichtungen wurden vorübergehend geschlossen und Veranstaltungen wurden abgesagt. Die Beschränkungen wirken sich aber nicht nur auf unseren Alltag, sondern auch auf viele vertragliche Beziehungen aus. Lieferungen erfolgen nicht wie zugesagt oder Vertragsleistungen bleiben aufgrund behördlicher Verbote ganz aus.

Im Folgenden wollen wir Ihnen daher kompakt darstellen, welche Fragestellungen im Bereich des Vertragsrechts in Betracht kommen:

1. Force Majeure / Höhere Gewalt

Insbesondere bei Störungen von Warenlieferungen ist der zugrundeliegende Vertrag auf sog. „Force Majeure-Klauseln“ zu überprüfen. Darin werden Rechtsfolgen für Leistungsstörungen aufgrund „höherer Gewalt“ geregelt.

Rechtsfolge von Force Majeure-Klauseln sind in der Regel:

  • Befreiung von der Leistungspflicht
  • Ausschluss von Schadensersatz

Zu prüfen ist im Einzelfall, ob ein Vertragswerk eine Regelung für Folgen „höherer Gewalt“ vorsieht und ob die COVID-19-Pandemie diese Voraussetzungen erfüllt. Gerne sind wir Ihnen bei der Überprüfung Ihrer Vertragsverhältnisse behilflich.

2. Unmöglichkeit / Verzug / Fixgeschäft

Es wird aktuell häufig der Fall sein, dass eine Vertragspartei aufgrund der anhaltenden Beschränkungen im Alltag ihren Leistungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. Es stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen dies auf das Vertragsverhältnis haben kann:

Für Lieferanten wird dies in der Regel die (vorübergehende) Unmöglichkeit sein, da sie aufgrund der Beschränkungen zumindest nicht rechtzeitig liefern können.

Folgen der (vorübergehenden) Unmöglichkeit sind insbesondere:

  • Ausschluss der Hauptleistungspflicht für den Schuldner gem. § 275 Abs. 1 BGB und
  • Leistungsverweigerungsrecht und unter Umständen ein Rücktrittsrecht für den Gläubiger.
  • Im Falle von Verschulden kommen sogar Schadensersatzansprüche in Betracht.

Liegt keine Unmöglichkeit vor, so hat ein Schuldner grundsätzlich zu leisten. Erfolgt die Leistung nicht wie vereinbart, so ist an die gesetzlichen Regelungen des Verzugs zu denken.

Ein Schadensersatzanspruch aufgrund Verzugs kommt in Betracht, wenn

  • ein Schuldner trotz Mahnung (oder bei Entbehrlichkeit der Mahnung) nicht rechtzeitig leistet und
  • der Schuldner die Leistungsverzögerung zu vertreten hat, vgl. § 286 Abs. 4 BGB.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall überprüft werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ein Unterfall der Unmöglichkeit ist das sog. Fixgeschäft. Dieses trifft in der Regel bei zeitlich bzw. terminliche gebundenen Leistungen wie z.B. Theaterveranstaltungen, Konzerten und vergleichbaren Veranstaltungen zu.

Ein Fixgeschäft liegt in der Regel vor, wenn

  • der Zeitpunkt der Leistungserbringung für den Gläubiger überaus wichtig ist und
  • eine spätere Leistung für den Gläubiger sinnlos wäre.

Der Gläubiger muss sich in diesen Fällen nicht auf einen Ausweichtermin verweisen lassen.

Kann ein solches Fixgeschäft aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingehalten werden, so kann dies folgende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen:

  • Erlöschen der Leistungspflichten und Leistungsverweigerungsrechte
  • Rücktrittsrecht.

Haben Sie ein Ticket für eine Veranstaltung gekauft oder vergleichbare Verträge geschlossen? Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

3. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Aufgrund der Erheblichkeit der aktuellen Krise kommt auch das sog. Institut der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Demnach kann eine Vertragspartei Vertragsanpassung verlangen, wenn

  • sich Umstände, welche zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und
  • die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (hätten Sie die Veränderungen vorausgesehen) und
  • der Partei das Festhalten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann.

Bei der Regelung des § 313 BGB handelt es sich jedoch um eine Vorschrift, welche nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. Vorrangig sind Leistungsstörungen mit den Regelungen der oben genannten Unmöglichkeit zu lösen.

Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob

  • das konkrete Problem mit Hilfe der Regelungen zur Unmöglichkeit gelöst werden kann,
  • die COVID-19-Pandemie zu einer Störung bzw. einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat (z.B. erhebliche Steigerung der Herstellungs- und Beschaffungspreise),
  • wer das Risiko für die Störung trägt und
  • ob das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Insbesondere die Frage der Risikoverteilung ist bei der noch vor wenigen Wochen nicht vorhersehbaren Pandemie schwer zu beantworten. Nachdem keine Partei dieses Risiko beherrscht, kann das Risiko nicht einer Partei auferlegt werden.

Bejaht man eine Störung der Geschäftsgrundlage, so führt dies zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Sollte eine Vertragsanpassung unzumutbar sein, so besteht sogar ein Rücktrittsrecht.

D. Schutzschirm für Arztpraxen

1. Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen

Für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten wird zusätzliches Geld bereitgestellt. Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund eines klinischen Verdachts aufgrund einer Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Falldefinitionsziffer 88240.

2. Finanzhilfen

Am 27.03.2020 wurde das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen im Bundesrat verkündet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden.

Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, die in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringen Patienteninanspruchnahme in Folge einer Pandemie begründet ist, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen (gemäß § 87 b Abs. 2a SGB V). Voraussetzung einer Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlenminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.

Darüber hinaus wird mit der Regelung zur Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe (§ 87 a Abs. 3 b SGB V) sichergestellt, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer trotz der gefährdet rückläufigen Fallzahl aufgrund einer reduzierten Patienteninanspruchnahme Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhält. Hierzu kann die Kassenärztliche Vereinigung befristete Ausgleichszahlungen an den ärztlichen Leistungserbringer zahlen. Die Ausgleichszahlung ist beschränkt auf Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Ob die Kassenärztliche Vereinigung jedoch eine Ausgleichszahlung leistet, ist eine Frage des Einzelfalls.

3. Sonderregelung zur Verordnung von Leistungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Sonderregelung zur Verordnung von Leistungen erlassen. Vertragsärzte sind dazu befugt Folgeverordnungen für Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Anamnese auszustellen. Diese Sonderregelung gilt rückwirkend ab 3. März bis einschließlich 31. Mai 2020.

E. Arbeitsrechtliche Implikationen der Corona-Krise

Arbeitgeber müssen sich um die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitssicherheit kümmern und gleichzeitig die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens im Blick behalten.

 1. Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers

Arbeitgeber sind der Belegschaft gegenüber zur Rücksichtnahme und Fürsorge gem. §§ 241, 618 BGB verpflichtet. Dabei unterscheiden sich die zu ergreifenden Maßnahmen des Arbeitgebers je nach Gefährdungslage im Einzelfall.

1.1 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber ist in der besonderen aktuellen Situation angesichts der rasanten Ausbreitung der Infektion dazu angehalten und verpflichtet, seiner Fürsorgepflicht vor allem durch Informationen an die Belegschaft in geeigneter Weise nachzukommen. Die notwendigen Informationen können von der Webseite des Robert-Koch-Instituts eingeholt werden (https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html):

  • Aufklärung über Entstehung und Symptome der Infektion
  • Empfehlung an Mitarbeiter, keine Privatreisen in gefährdete Gebiete vorzunehmen
  • Hygieneanweisungen (Händewaschen, Händeschütteln etc.)
  • Bei Verdachtsfall im Betrieb: Information an die übrige Belegschaft, um mögliche Kontakte und Übertragungswege schnell aufzudecken    

1.2 Sofortmaßnahmen

Als Sofortmaßnahmen sind zu empfehlen:

Ob weitere Maßnahmen erforderlich sein können, hängt von der Art des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten ab. 

Sollte bei Ihnen im Betrieb noch kein Verdachtsfall aufgetreten sein, liegen darüber hinaus zunächst keine Gründe vor, um weitergehende Maßnahmen wie z. B. eine vorübergehende Betriebsschließung in Betracht zu ziehen oder die Mitarbeiter freizustellen.

2. Umgang mit Verdachtsfällen

2.1 Vorliegen eines Verdachtsfalls

Als Verdachtsfälle gelten derzeit Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten.

Besteht ein Verdacht sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden.

2.2 Meldepflichten des Arbeitgebers

Infektionskrankheiten sind meldepflichtig gegenüber den Behörden. Die Meldepflicht trifft jedoch Ärzte und medizinisches Personal, Arbeitgeber sind davon ausgenommen.

Sollte ein Verdachtsfall in Ihrem Betrieb also festzustellen sein, wird der behandelnde Arzt die Meldepflicht erfüllen müssen.

3. Entgeltfortzahlung, Urlaub, Home-Office

3.1 Entgeltfortzahlung

a) Mitarbeiter ist wegen Kinderbetreuung an der Arbeit verhindert

Viele Arbeitnehmer mit Kindern sind momentan aufgrund der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten davon betroffen, ihre Kinder zu den üblichen Arbeitszeiten selbst betreuen zu müssen. Dadurch kommt es zur Verhinderung bei der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung an den Arbeitgeber. In einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 616 BGB für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu. Dieser Zeitraum beträgt jedoch wenige Arbeitstage, zudem wird § 616 BGB in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen, sodass der Mitarbeiter überhaupt keinen Anspruch auf Vergütung hat.

b) Behördliche Untersagung der Berufsausübung für einzelne Mitarbeiter

Wird dem krankheitsverdächtigen Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung die Ausübung seines Berufs untersagt, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer erhält personenbezogen seinen Verdienstausfall jedoch vom zuständigen Land erstattet. Die Zahlung des Entgelts erfolgt nach § 56 Abs. 5 IfSG durch den Arbeitgeber, dem ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land zusteht.

Auch Selbständigen steht ein Entschädigungsanspruch zu, falls ihnen individuell die berufliche Tätigkeit untersagt worden ist. Dabei können bei einer Existenzgefährdung Mehrkosten sowie bei der Schließung des Betriebs oder der Praxis die weiterlaufenden Fixkosten des Betriebs/ der Praxis angemessen ersetzt verlangt werden.

c) Angeordnete Schließung ganzer Betriebe

Sollte Ihr Betrieb von einer behördenseits angeordneten Betriebsschließung betroffen sein, ist die Rechtslage derzeit unklar. Arbeitgeber sind in diesem Falle grundsätzlich dazu verpflichtet, Entgelt an die Mitarbeiter weiter zu bezahlen.

Ob die Schließung des Betriebs ein allgemeines Betriebsrisiko ist oder eine Auswirkung der allgemeinen Gefährdungslage ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine allgemeine Gefährdungslage angenommen werden kann mit der Folge, dass die von der Schließung betroffenen Betriebe die an ihre Arbeitnehmer fortgezahlten Löhne nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt verlangen können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht derzeit davon aus, dass eine generelle Betriebsschließung (Hotels, Gastgewerbe etc.) aufgrund von Pandemien ein allgemeines Betriebsrisiko des Arbeitgebers darstellt mit der Folge, dass die Löhne weitergezahlt werden müssen und keine Ersatzansprüche bestehen. Hier würde dann nur die Einführung von Kurzarbeit helfen, siehe Ziffer IV.

d) Mitarbeiter ist an Corona erkrankt

Sollte ein Mitarbeiter an  COVID-19  erkrankt sein, so gelten gesetzliche Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Gem. § 3 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von bis zu 6 Wochen leisten. Ein Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetzt besteht nicht.

e) Vorsorgliche Freistellung der Mitarbeiter durch Arbeitgeber

Von vorsorglicher Freistellung der Mitarbeiter von der Erbringung der Arbeitsleistung wegen Corona-Verdachts ist grundsätzlich abzuraten. Im Falle der Freistellung eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem fortzahlen.

f) Mitarbeiter erscheinen aus „Angst“ nicht in der Arbeit

Sollte ein Mitarbeiter aus Angst sich anzustecken nicht zur Arbeit erscheinen, gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Zudem ist unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit grundsätzlich geeignet, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen: Ermahnung, Abmahnung bis hin zur Kündigung. 

3.2 Urlaubsgewährung

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Erholungsurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen von bis zu 30 % des Jahresurlaubs einseitig anordnen. Abweichungen können sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Es ist strittig, ob bei Pandemien, die von außerhalb des Betriebes kommen, eine einseitige Anordnung rechtmäßig ist. In jedem Fall kann im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt werden. Aus unserer Sicht sollte erforderlichenfalls jedenfalls der Versuch einer einseitigen Anordnung in Erwägung gezogen werden.

Ein bereits gewährter, noch nicht angetretener Urlaub muss vom Arbeitnehmer genommen werden, auch wenn eine geplante Reise z.B. nicht stattfindet.

3.3 Home-Office

Einen generellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office gibt es nicht. Abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aber möglich. Solche Vereinbarungen können bereits im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen enthalten sein, sind aber auch jederzeit einvernehmlich möglich.  

Wir gehen davon aus, dass in einem solchen Fall auch ohne vertragliche Vereinbarung der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Home-Office einseitig anordnen kann. Der Arbeitgeber muss hierbei sicherstellen, dass der Arbeitsplatz zu Hause über entsprechende technische Ausstattung verfügt und tatsächlich die Möglichkeit besteht, die Wohnung als Arbeitsplatz zu verwenden.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

 4. Kurzarbeitergeld

Das Corona-Virus führt in vielen Branchen zu einer geringeren Auslastung mit der Folge, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, genügend Arbeit für alle Arbeitnehmer bereitzustellen. Hier kann das Kurzarbeitergeld helfen.

Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend und nicht vermeidbar ist und er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 60 Prozent (bzw. 67 Prozent bei Erwerbstätigen mit Kind) der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt würde und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.03.2020 hat die Bundesregierung rückwirkend zum 01.03.2020 die Voraussetzungen geschaffen, um die Hürden für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes zu vereinfachen. Wesentliche Änderungen sind:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • Übernahme auch der Sozialversicherungsbeiträge

Es wurde zudem in Aussicht gestellt, dass die Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld schneller und effizienter bewältigt wird.

Ob überhaupt in arbeitsrechtlicher Hinsicht Kurzarbeit eingeführt werden kann, ist von von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

F. Steuerliche Erleichterungen

Gemäß der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13.03.2020[i] sieht die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen vor, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus für Unternehmen entgegen zu wirken. Zur finanziellen Entlastung bzw. Unterstützung von Firmen und Betrieben bei der Liquiditätssituation in den kommenden Wochen werden insbesondere die folgenden Maßnahmen als steuerliche Liquiditätshilfe auf den Weg gebracht:

  1. Erleichterte Stundungsmöglichkeit: Die Finanzbehörden sind angewiesen, die erhebliche Härte, die eine Stundung voraussetzt, unter geringeren Voraussetzungen anzunehmen und den Zeitpunkt der Steuerzahlung entsprechend hinauszuschieben. Eine zinslose Stundung bis Ende 2020 dürfte daher in vielen Fällen gewährt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Antragsformular für eine zinslose Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bereitgestellt.
  2. Vorauszahlungen können vereinfacht angepasst werden: Sobald die Einkünfte des Steuerpflichtigen geringer sein werden, sind die Vorauszahlungen schnell und unkompliziert herabzusetzen. Zuschüsse (Soforthilfen) sind steuerpflichtig, gleichwohl sind diese bei den Steuervorauszahlungen im Jahr 2020 nicht zu berücksichtigen und sind erst bei der Steuererklärung 2020 anzugeben.
  3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge kann die Finanzverwaltung bis 31.12.2020 verzichten
  4. Auch Fristen zur Einreichung von Steuerklärungen will die Finanzverwaltung auf Antrag großzügig und möglichst unbürokratisch verlängern.
  5. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung auch auf Antrag bereit, bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen zurückzuzahlen.

Vorstehendes gilt gleichfalls für Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, sowie für Steuern, für die das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist.

Auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann bei den Krankenkassen gestundet werden, vorerst für die Monate März und April. Die Stundung setzt jedoch nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes voraus, dass alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung und vermutlich auch der jeweiligen Bundesländer vollständig ausgeschöpft seien.

Eine Stundungsmöglichkeit für Lohnsteuern ist derzeit noch nicht vorgesehen.

Darüber hinaus ist geplant, dass Prämien für systemrelevante Berufe (Ärzte, Krankenpfleger, LKW-Fahrer und Supermarktangestellte) im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500,- € steuerfrei sein sollen. Eine entsprechende Regelung wird diese Woche erwartet.

Weitere Konkretisierungen seitens der Finanzverwaltung über die Beantragung dieser Maßnahmen liegen uns derzeit noch nicht vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Entscheidungen über die Inanspruchnahme der dargestellten Maßnahmen weiterhin in Einzelfallprüfungen erfolgen, allerdings mit reduzierten Nachweispflichten.

Wichtig: Es ist dringend zu empfehlen, einen Herabsetzungsantrag der Steuervorauszahlungen sowie Stundungsanträge zu begründen (z.B. mit einer Planungsrechnung zu versehen oder die erwarteten Auswirkungen der Ausgangs- und Geschäftsbeschränkungen zu konkretisieren), zumal das vom Bayerischen Landesamt für Steuern bereitgestellte Formular ausdrücklich auf strafrechtliche Folgen eines unzulässigen Herabsetzungsantrages hinweist. Wir unterstützen Sie gerne bei der entsprechenden Antragstellung.

Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung setzt voraus, dass der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sein muss. Zum jetzigen Zeitpunkt sind insbesondere zu dieser notwendigen Voraussetzung noch keine weiteren Informationen bekannt. Eine Abstimmung für den Einzelfall mit der jeweiligen Vollstreckungsstelle wird vorerst weiterhin notwendig sein.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

G. Wirtschaftsprüfung

In seinem fachlichen Hinweis vom 4. März 2020 hat sich das IDW zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 wie folgt geäußert:

1. Auswirkungen auf Bilanz und GuV nach HGB

Für Bilanzierende stellt sich die Frage, ob die Auswirkungen des Corona-Virus bereits in Jahresabschlüssen zum Stichtag 31.12.2019 in Form von Rückstellungen oder außerplanmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Somit ist zu würdigen, ob die Ursachen der Ausbreitung und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen bereits vor diesem Datum eingetreten waren aber erst nach dem Sichttag bekannt wurden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung des Virus kein zeitpunktbezogenes Ereignis, sondern einen fortdauernden Prozess darstellt. So wurden erste Fälle bereits im Dezember 2019 bekannt, die sprunghafte Ausweitung der Infektion erfolgt allerdings erst ab Januar 2020.

Daraus folgert das IDW, dass das Auftreten des Corona-Virus als wertbegründend einzustufen ist mit der Folge, dass sich keine Auswirkungen auf Bilanz und GuV mit Stichtag 31.12.2019 ergeben.

2. Nachtragsberichterstattung im Anhang

Grundsätzlich gilt, dass wenn Entwicklungen rund um das Corona-Virus wie oben beschrieben als wertbegründend eingestuft werden, sich daraus eine Berichterstattung im Nachtragsbericht ergeben kann, sofern es sich um einen „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB handelt.

Dabei sind Vorgänge dann von besonderer Bedeutung, wenn sie geeignet sind das tatsächliche Bild, das der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag vermittelt, zu beeinflussen. Ein Weglassen der Berichterstattung über diese Vorgänge würde zu einer wesentlich anderen Beurteilung der Entwicklung nach dem Bilanzstichtag führen. Wie ausführlich die erforderlichen Angaben ausfallen ist unternehmensindividuell und hängt von der erwarteten Betroffenheit ab. Dabei sind die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Going Concern-Prämisse zu würdigen.

Die Berichterstattung sieht neben der verbalen Beschreibung auch die Quantifizierung der Auswirkungen vor, allerdings nur insofern sich diese auch verlässlich bestimmen lassen.

3. Lageberichterstattung

Grundsätzlich kommt eine Berichterstattung an mehreren Stellen in Betracht. Dazu zählt der Risikobericht.

Was unter Risiken konkret zu verstehen ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Nach DRS Vorschriften wird als Risiko die Möglichkeit von negativen Abweichungen von der voraussichtlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft verstanden. Als Referenzpunkt gilt dabei die wirtschaftliche Lage am Bilanzstichtag sowie die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen. Damit gemeint sind somit auch Verlustgefahren aus der Entwicklung der Umweltfaktoren.

Daraus folgt, dass sich die Auswirkungen des Corona-Virus im Lagebericht zumindest in der Risikoberichterstattung niederschlagen sollten. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang die Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken besondere Bedeutung genießt.

Auf Grund der bestehenden Unsicherheit über die Auswirkungen des Corona-Virus stellt sich die Frage, inwiefern die Prognoseberichterstattung, die auch Teil des Lageberichts ist, davon tangiert ist.

Das IDW vertritt die Auffassung, dass die Prognoseberichterstattung in den Lageberichten vom Corona-Virus betroffen ist, wenn sich die Erwartung der Unternehmensleitung zu prognostizierten Leistungsindikatoren bereits geändert hat. Dabei soll die Berichterstattung über die finanziellen Leistungsindikatoren zumindest eine qualifiziert-komparative Prognose beinhalten.

Gemäß DRS 20 sind für Situationen, in denen eine außergewöhnliche Unsicherheit einhergehend mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Prognosefähigkeit besteht, Erleichterungen bei der Erstellung von Prognoseberichten vorgesehen. Nach Auffassung des IDW können für Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind bzw. nach vernünftiger Erwartung betroffen sein werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung erfüllt sein. Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig.

4. Vorschläge des IDW zur Abschwächung der Corona-bedingten wirtschaftlichen Folgen

Das IDW hat in einer Stellungnahme von 23. März 2020 folgende Maßnahmen vorgeschlagen um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzuschwächen:

4.1 Aussetzen der Insolvenzantragspflicht und der Insolvenzanträge durch Dritte

Bei Unternehmen, die nach dem 01.01.2020 zahlungsunfähig geworden sind, schlägt das IDW vor grundsätzlich die Corona-Bezogenheit der Insolvenzreife anzunehmen. Weiterhin soll grundsätzlich vermutet werden, dass die Sanierungsaussichten gegeben sind.

Diese Annahmen soll dann nicht greifen, wenn offensichtlich ein anderer Grund Auslöser für die Insolvenzreife war. Ziel ist die Freistellung der Organe von Haftungsansprüchen.

4.2 Weitgehende Minimierung von Anfechtungsrisiken

Das IDW schlägt weiter vor Kreditinstitute und andere Geldgeber von einer möglichen Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO weitgehend freizustellen. Dadurch soll die Behebung eines Liquiditätsengpasses gewährleistet werden ohne dass Kreditgeber auf Sanierungsgutachten warten müssen, die in der Regel zeitintensiv sind.

4.3 Stärkung der Eigenkapitalbasis

Das IDW schlägt weiter vor, dass die von der Bundesregierung angekündigten Hilfskredite nur aus künftigen Gewinnen zurückgezahlt werden sollten (Besserungsabrede) oder zumindest nur dann zurückgezahlt werden müssen, wenn dadurch keine Insolvenzreife ausgelöst wird (qualifizierter Nachrang). Diese Maßnahmen würde dazu beitragen, dass der Hilfskredit wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter hat und somit zu Bonitätsverbesserung des Unternehmens führen würde.

Eine solche Regelung wäre auch für den dauerhaften Erhalt des Unternehmens von Bedeutung, weil die Rückzahlung des Kredits nicht zur Unzeit eingefordert werden könnte, was die Krise weiter verschärfen würde.

4.4 Weitergehende steuerliche Verlustverrechnung

Die bisherigen steuerlichen Regelungen zur Verlustverrechnung führen zu einer Steuererstattung frühestens im Verlauf des Jahres 2021. Das IDW schlägt vor für einkommenssteuerliche als auch für körperschaftssteuerliche Zwecke die Möglichkeit zu schaffen, auf Basis einer steuerlichen und ggf. von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater testierten Halbjahresbilanz Verluste deutlich frühzeitiger mit vergangenen Gewinnen zu verrechnen.

Die zeitliche Vorverlagerung von Erstattungen würde zu einer Liquiditätsverbesserung beitragen.

4.5 Befristete Vereinfachung der Option zur umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung

Die in der Regel für Unternehmen anzuwendende Sollbesteuerung führt dazu, dass die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes der Leistungsausführung entsteht, d.h. unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Zahlung für seine Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt überhaupt erhalten hat. Daraus ergibt sich für die Unternehmen ein Vorfinanzierungseffekt.

Das IDW schlägt daher zur Liquiditätssicherung vor die Verpflichtung zur Vorfinanzierung des Steuerbetrages temporär auszusetzen und die Einführung einer – bis zum 31.12.2020 befristeten – Optionsmöglichkeit zur Ist-Versteuerung für alle Unternehmer – zumindest aber für besonders betroffene Branchen.

Die bisher lediglich an enge Voraussetzungen gebundene Ist-Versteuerung führt zu einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, so dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten ist.

Durch die vorgeschlagene Maßnahme würde somit die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer seitens der Unternehmen entfallen.

4.6 Verlängerung von Fristen

Das IDW schlägt auch vor die Abgabe- und Mitwirkungsfristen, die während des laufenden Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr 2020) eintreten, um jeweils zwei weitere Monate zu verlängern oder alternativ Vereinfachungen für die rückwirkende Fristverlängerung bei Festsetzungsfristen einzuführen.

Hintergrund ist, dass Steuerpflichtige durch Betriebsschließungen oder auf Grund von Quarantänemaßnahmen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten unter Umständen nicht nachkommen können.

Gerne unterstützt Sie die Dr. Schwarz und Partner Gruppe zusammen mit krisenerfahrenen Spezialisten im Rahmen eines Quick Checks, damit Sie bestmöglich durch die Krise kommen.

H. Finanzhilfen

Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen zur Abfederung der durch die Corona-Krise herbeigeführten Nachteile für Unternehmen vorgestellt. Die Bundesregierung bekräftigt, dass genug Geld vorhanden sei, um die Krise zu bekämpfen und man alle notwendigen Maßnahmen ergreifen werde.

1. Förderung auf Bundesebene

1.1 Soforthilfe des Bundes

In dem milliardenschweren Gesetzespaket, das in der Woche vom 23.03.20 bis 27.03.20 durch alle Gremien der Gesetzgebung verabschiedet wurde (vgl. oben unter B), wurden ebenfalls Soforthilfemaßnahmen in Form nicht zurückzuzahlender Zuschüsse des Bundes an Soloselbständige und Betrieben bis 10 Mitarbeitern beschlossen. Der einmalige Zuschuss des Bundes beträgt für Freiberufler / kleine Unternehmen bis 5 Beschäftigte 9.000 € und bei bis zu 10 Beschäftigten 15.000 €. Die Modalitäten der Auszahlung der Bundes-Soforthilfe erfolgt gemäß der zwischen dem Bund und der Länder abgesprochenen Verwaltungsvereinbarung vom 29.03.2020.

Hinweis zur Antragsbearbeitung:

  • Die Ausgabe der Soforthilfe des Bundes erfolgt durch die Länder.
  • Anträge sind bis zum 31.05.2020 zu stellen.
  • Die Auszahlung erfolgt unbürokratisch, ein Beleg für die Wirtschaftskrise des Unternehmens ist beispielsweise nicht dem Antrag beizufügen. Dies kann gleichwohl nach der Krise angefordert werden.
  • Der Liquiditätsengpass wird vom Antragsteller versichert. Das Unternehmen darf vor dem 31.12.2019 sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Mehrere Beihilfen können nebeneinanderstehen, jedoch ist eine etwaige Überkompensation durch den Antragsteller zurück zu zahlen.

1.2 Förderung über KfW-Kredite

Weitere Förderungen erfolgen dabei über die bereits bestehenden Programme bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In der Presseerklärung der Bundesministerien für Finanzen und Wirtschaft vom 23.03.2020 wurde das sog. „KfW Sonderprogramm 2020“ der KfW vorgestellt. Dieses sieht weitergehende Erleichterung der Voraussetzungen für eine Kreditgewährung vor.

Eine Übersicht der derzeit bestehenden Förderungsmaßnahmen sowie deren allgemeine Voraussetzungen der Förderung finden Sie in der untenstehenden Tabelle sowie in der Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums. Unter den neuen Voraussetzungen des „Sonderprogramms“ ist insbesondere die fehlende Prüfung von Kreditvergaben bis zu 3 Mio. € durch die KfW hervorzuheben. Die Prüfung erfolgt nur durch die Hausbank. Des Weiteren wurden die Prozentsätze der Haftungsfreistellungen durch die KfW deutlich erhöht, um einen Anreiz für die Hausbanken zur Kreditvergabe zu schaffen. Teilweise wurden die Haftungsfreistellungen der KfW von 50 % auf 90 % angehoben.

Die Bearbeitung der Kreditanfragen erfolgt in erster Linie über Ihre Hausbank. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Antragsstellung.

2. Förderung auf Landesebene (Freistaat Bayern)

Auch die Landesregierung des Freistaats Bayern wird ihr bestehendes Förderprogramm erweitern. Über die LfA Förderbank Bayern (LfA) werden derzeit die in der Übersicht aufgelisteten Programme zur Aufrechterhaltung der Liquidität von betroffenen Unternehmen bereitgestellt.

Des Weiteren werden nach Aussagen des Ministerpräsidenten Dr. Söder in der Pressekonferenz am 16.03.2020 ebenfalls folgende drei Maßnahmen in Aussicht gestellt:

  • einen Bürgschaftsrahmen bis zu 500 Mio. €,
  • eine Unterstützung durch den Bayernfond und
  • eine Soforthilfe (9.000 € – 50.000 €), insbesondere für den Gastro- und Tourismusbereich sowie den Handel.

In seiner Presseerklärung vom 30.03.2020 kündigte Herr MP Söder an, dass die bayerische Soforthilfe aufgestockt werden wird. Die Soforthilfebeträge belaufen sich damit von 9.000 € (bis 5 Arbeitnehmer) bis zu 50.000 € (bis 250 Arbeitnehmer). Dies wird im Bayerischen Ministerrat am 31.03.2020 beschlossen.

Wie ober unter F.I.1. dargestellt werden sowohl Bundes- als auch Landessoforthilfen einheitlich von den Bundesländern bearbeitet und verteilt. Die Abgrenzung der beiden Soforthilfeprogramme erfolgt dabei anhand der Anzahl der im Unternehmen Beschäftigten. Hat ein Antragsteller 10 oder weniger Beschäftigte, kommt der Zuschuss aus dem Topf des Bundes. Bei Antragstellern mit 11 oder mehr Beschäftigten erfolgt die Bezuschussung durch Bayern.

Die bisher durchgeführte Praxis der Antragstellung (schriftlicher Antrag bei der Regierung) wird durch ein zentrales, bayernweites Online-Portal abgelöst, so dass die Antragstellung zukünftig nur noch elektronisch erfolgt. Seit Dienstagnachmittag (31.03.2020) wird die Antragstellung zur Verfügung stehen. Unter www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ wird das Portal freigeschaltet.

Die Bayerische Landesregierung teilte in der Pressekonferenz am 31.03.2020 mit, die Soforthilfe nicht mehr von der Ausnutzung der privaten liquiden Mittel, sondern zukünftig nur noch vom nachweisbaren Umsatzrückgang abhängig zu machen. Ein Liquiditätsengpass liege demnach vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Die ursprüngliche Voraussetzung der Aufwendung sämtlicher privater liquider Mittel ist damit obsolet. Wir gehen jedoch derzeit davon aus, dass nach wie vor betriebliche liquide Mittel zuerst aufgebraucht werden müssen. Auch muss zuerst versucht werden, Liquiditätsengpässe bei einem Unternehmen durch liquide Mittel von verbundenen Unternehmen zu überbrücken. Des Weiteren sind auch schnell nutzbare Fremdmittel (z.B. ein eingeräumter Dispokreditrahmen) einzusetzen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

3. Förderung auf Europaebene („Corona Response Investment Initiative“)

Von der Europäischen Kommission ist derzeit eine „Corona Responsive Investment Initiative“ mit einem Volumen von 25 Mrd. € geplant. Die genauen Voraussetzungen der Inanspruchnahme werden derzeit von den Finanz- und Wirtschaftsministern der europäischen Staaten diskutiert.

Ebenso hat die europäische Bankenaufsicht angekündigt, einerseits ein Notkaufprogramm für Anleihen in Höhe von 750 Mrd. € aufzulegen sowie bereits bestehende Ermessensspielräume auszuschöpfen. Damit wird gewährleistet, dass die nationalen Banken die von Unternehmen benötigte Liquidität ausgeben können.

Derzeitige Förderprogramme auf Bundesebene
Bezeichnung des Kredits Antragsberechtigt sind: Förderfähige Maßnahmen Vorgesehene Änderungen der Voraussetzungen während der Corona-Krise
Nr.: 037 KfW-
Unternehmerkredit
(Einzel)Unternehmer und Freiberufler, die mehr als 5 Jahre tätig sindKMU-UnternehmenGrößere mittelständische Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von weniger als 500 Mio. € InvestitionenBetriebsmittelWarenlager Risikoübernahme bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €Öffnung der Haftungsfreistellung (80%) auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Mrd. €Zinsverbesserungen ab 1 % p.a. für kleine und mittlere Unternehmen bis 2,12 % p.a. für größere UnternehmenErleichterter Zugang und vereinfachte Prüfung. Bis 3 Mio. € Kredit keine Risikoprüfung der KfW
Nr.: 073 ERP-Gründerkredit (Einzel)Unternehmen und Freiberufler innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der GeschäftstätigkeitKMUGrößere mittelständische Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von nicht mehr als 500 Mio. € InvestitionenBetriebsmittelWarenlager Risikoübernahme bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. € KreditvolumenÖffnung der Haftungsfreistellung (80%) auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Mrd. €Zinsverbesserungen ab 1 % p.a. für kleine und mittlere Unternehmen bis 2,12 % p.a. für größere UnternehmenErleichterter Zugang und vereinfachte Prüfung. Bis 3 Mio. € Kredit keine Risikoprüfung der KfW
Nr.: 855 Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft InvestitionenBetriebsmittelAb 25 Mio. €Inlandsvorhaben  
Derzeitige Förderprogramme auf Landesebene (Bayern)
Bezeichnung des Kredits Antragsberechtigt sind: Förderfähige Maßnahmen Vorgesehene Änderungen der Voraussetzungen während der Corona-Krise
Universalkredit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Konzernumsatz von bis 500 Mio. € sowie Freiberufler InvestitionenBetriebsmittelWarenlagerUmschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten  
Akutkredit KMU der gewerblichen Wirtschaft Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten in langfristige FremdverbindlichkeitenBetriebsmittel zur Aufrechterhaltung der ZahlungsfähigkeitFinanzierung von Investitionen für die Anpassung an ein verändertes Umfeld  
Bürgschaften Mittelständische gewerbliche Unternehmer und Freiberufler Gilt nur für die Umschuldung von Lieferantenverbindlichkeiten, nicht von BankkreditenVerbürgung Ausweitung Kontokorrent  
Hinweise:   KMU bedeutet: Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der KMU-Definition der Europäischen Union, d. h. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. €. Bitte achten Sie bei der Bestimmung der Einteilung auf die Zusammenrechnung (Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen) entsprechend der EU-Definition (ABl. der EU L 124/35 vom 20.05.2003).   Bitte achten Sie des Weiteren auf die de-minimis-Grenzen für die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. Grundsätzlich ist ab einem Gesamtförderbetrag über alle öffentlich geförderten Vorhaben von mehr als 200.000 € über einen Zeitraum von drei Steuerjahren eine Genehmigung der Förderung durch die Kommission notwendig.   Betriebsmittel im förderungsrechtlichen Sinne sind alle laufenden Kosten.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise bei sämtlichen oben aufgeworfenen Fragen zur Verfügung.