Beiliegend möchten wir Ihnen die Änderungen bezüglich der neuen Corona-Überbrückungshilfe III vorstellen.
Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen (und als steuerpflichtige Einnahmen behandelt werden). Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31.12.2020. Sie wird als überarbeitete Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 vereinfacht, erweitert und erhöht:
Überbrückungshilfe November/Dezember 2020:
“November- und Dezember-Fenster” in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
Überbrückungshilfe ab Januar 2021:
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf nunmehr 1,5 Mio EUR.
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig (vgl: Überbrückungshilfe III – Term Sheet, Überbrückungshilfe III – Term Sheet Anlage)
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingten Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III nunmehr einheitlich gewährt – nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 EUR für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 EUR.
Mit Pressemitteilung vom 02.02.2021 durch das BMWi wurde mitgeteilt, dass es sowohl für Corona-Hilfe III als nun auch für Corona-Hilfe II eine Wahlrecht zwischen den Beihilfeansprüchen gibt.
Nunmehr kann ohne Prüfung von ungedeckten Fixkosten/Verlusten sowohl bei Corona-Hilfe II als auch bei Corona-Hilfe III die Kleinbeihilferegelung Bund bis zu einem maximalen Förderbetrag bis 30.06.2021 von 1,8 Mio EUR ausgeschöpft werden.
Bitte beachten Sie, dass in diesem maximalen Fördervolumen von 1,8 Mio EUR folgende Unterstützungen zu berücksichtigen sind:
- Corona-Beihilfe I, II, III
- Soforthilfe des Bundes (April, Mai 2020)
- November- und Dezemberhilfe
- KfW-Schnellkredit (Darlehensbetrag gilt als Subvention!)
- KfW-Unternehmerkredit (037, 047) mit einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren
Soweit das Fördervolumen der Kleinbeihilferegelung Bund aufgebraucht wurde, ist die Antragstellung mit der „Fixkostenhilfe 2020“ zu begründen. Erst in diesem Fall erfolgt die Notwendigkeit, dass Sie auch tatsächlich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten erleiden müssen.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Zum Überbrückungsgeld III gehört auch die sogenannte “Neustarthilfe für Soloselbständige”. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden.
Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu max. 7.500 EUR und deckt den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Antragsberechtigung für Neustarthilfe
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 6-monatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
Auch sog. unständig Beschäftigte sollen die Neustarthilfe beantragen können – damit soll Schauspielern geholfen werden.
Auszahlung der Neustarthilfe
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 40 Prozent des 6-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen,
bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und
bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel.
Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 EUR liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen.
Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Vgl. auch die Ausführungen des Wirtschaftsministeriums unter:
Bei Rückfragen sind wir gern für Sie erreichbar.