Am 3.6.2020 hatte die Bundesregierung beschlossen, dass für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, eine Corona-Überbrückungshilfe eingeführt wird.
Seit dem 10.7.2020 sind nun Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe möglich. Die Antragstellung kann nur über Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erfolgen. Die Antragstellung muss bis zum 31.08.2020 erfolgen.
1. Ziel des Programms
Ziel der neuen Corona-Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
2. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten und bei denen ein bestimmter Umsatzeinbruch vorliegt.
Antragsberechtigt sind auch Soloselbständige und Freiberufler.
3. Umsatzeinbruch mindestens 60 %
Begünstigt werden Unternehmen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen, um mindestens 60 % gegenüber dem zusammengefassten Umsatz April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Beispiel:
Umsatz April 2019 | 200.000 € | |
Umsatz Mai 2019 | 200.000 € | |
Summe Umsatz 2019 | 400.000 € |
Umsatz April 2020 | 20.000 € | |
Umsatz Mai 2020 | 100.000 € | |
Summe Umsatz 2020 | 120.000 € |
Umsatzeinbruch 2020 | 280.000 € |
Bezogen auf 2019 | 70% |
Das Unternehmen ist antragsberechtigt, da mindestens 60 % Umsatzeinbruch.
4. Höhe der Überbrückungshilfe
Prozentuale Höhe der Überbrückungshilfe
Im Rahmen der Überbrückungshilfe wird ein bestimmter Teil der betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 erstattet. Die Erstattung bemisst sich mit
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und 50 %
- 0 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch unter 40 %
im Leistungsmonat 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat 2019.
Umsatzeinbrüche in Leistungsmonaten
Um die Überbrückungshilfe für die Monate Juni – August 2020 (Leistungsmonate) zu erhalten, müssen
- in den Monaten April und Mai 2020 summiert mindestens 60 % Umsatzeinbruch vorliegen und
- in den Monaten Juni bis August 2020 muss ein Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 40 % vorliegen.
Dabei wird jeder Monat des Leistungszeitraums für sich beurteilt. Entscheidend für die Höhe der Überbrückungshilfe ist somit die Höhe des Umsatzeinbruchs jeweils in den Monaten Juni – August 2020.
Dabei wird jeder Monat des Leistungszeitraums für sich beurteilt. Entscheidend für die Höhe der Überbrückungshilfe ist somit die Höhe des Umsatzeinbruchs jeweils in den Monaten Juni – August 2020.
Höchstförderung
Die maximale Überbrückungshilfe ist für den gesamten Leistungszeitraum (Juni – August 2020) wie folgt gestaffelt:
- bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 €
(monatlich max. 3.000 €) - bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 €
(monatlich max. 5.000 €) - mehr als 10 Beschäftigte: 150.000 €
(monatlich max. 50.000 €).
In begründeten Ausnahmefällen können bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten aber auch (dann wiederum gedeckelte) höhere Erstattungen gewährt werden.
Die Überbrückungshilfe kann bei einem verbundenen Unternehmen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate gewährt werden. Die verbundenen Unternehmen sind insgesamt nur als ein Unternehmen antragsberechtigt! (Hinweis: Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer Beziehungen stehen, die vergleichbar ist mit verbundenen Unternehmen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.)
Beschäftigtenzahl
Für die Anzahl der Beschäftigten ist der Stichtag 29.02.2020 maßgebend.
5. Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten am 29.02.2020 zugrunde gelegt.
Die Umrechnung der Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalente hat die Basis 40 Arbeitsstunden pro Woche. Es gelten folgende Faktoren:
Dauer/Art der Beschäftigung | Faktor |
---|---|
Beschäftigte über 30 Stunden | 1 |
Beschäftigte bis 30 Stunden | 0,75 |
Beschäftigte bis 20 Stunden | 0,5 |
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis | 0,3 |
Auszubildende | 1 |
Ferner gilt:
- Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Beschäftigter zu zählen, wenn sie sozial-versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft wird.
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt.
- Auszubildende können, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.
- Inhaber/in ist kein/e Beschäftigte/r.
6. Erstattungsfähige Kosten
Erstattungsfähig sind die folgenden fortlaufenden Fixkosten:
- Mieten und Pachten für betriebliche Räume
- Weitere Mietkosten (z.B. Miete für Maschinen)
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
- Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Bei den Positionen der Nr. 1 – 9 ist zudem Voraussetzung, dass die zugehörigen Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen wurden. Dies gilt nicht für Corona-bedingte Hygienemaßnahmen.
7. Details zum Antragsverfahren
Das Antragsverfahren läuft in 2 Stufen ab. Dabei muss das Antragsverfahren auf Überbrückungshilfe ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durch-geführt werden.
Die Beantragung muss zudem elektronisch erfolgen.
Erste Stufe
In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten glaubhaft zu machen.
Die Überbrückungshilfe wird nach Bewilligung auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Zweite Stufe
In der zweiten Stufe (Schlussabrechnung) sind die Antragsvoraussetzungen zu belegen. Zu belegen sind insbesondere:
- tatsächliche Umsatzzahlen
- tatsächlich angefallene Fixkosten.
Ergeben sich hier Abweichungen gegenüber der Antragstellung, dann müssen zu viel erhaltene Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden.
Für die Schlussabrechnung steht als spätester Termin der 31.12.2021.
8. Antragsfrist
Die Überbrückungshilfe kann nur bis spätestens 31.08.2020 beantragt werden.
9. Steuerliche Behandlung
Umsatzsteuer
Es handelt sich umsatzsteuerlich um sog. nichtsteuerbare Zuschüsse. Somit fällt keine Umsatzsteuer an.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die gewährte Überbrückungshilfe stellt bei den Ertragsteuern einen steuerpflichtigen Zuschuss dar. Somit unterliegt die Überbrückungshilfe der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen unterliegt die Überbrückungshilfe zudem der Gewerbesteuer.
Rückzahlung von Überbrückungshilfe
Wurde eine Überbrückungshilfe überhöht gewährt und deswegen erfolgt eine (Teil)Rückzahlung der Überbrückungshilfe, dann stellt die Rückzahlung eine abziehbare Betriebsausgabe dar.
10. Handlungsbedarf / Checkliste
Der Antrag auf Überbrückungshilfe sollte so schnell wie möglich gestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass ein vollständiger und richtiger Antrag rechtzeitig elektronisch übermittelt werden kann.
11. Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.