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Corona-Überbrückungshilfe Phase II


September – Dezember 2020

Die Corona – Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen wurde über den 30. September 2020 hinaus ausgeweitet (sog. 2. Phase). Diese zweite Phase umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. 

Wesentlichen Eckpunkte und Voraussetzungen:

  • der Umsatzeinbruch muss mindestens 50 % (bisher 60 %) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum betragen (neue Voraussetzung!).

Die bisherige Begrenzung der Förderhöhe auf 3.000,00 € pro Monat (9.000,00 € für den Förderzeitraum) bei maximal 5 Beschäftigten und 5.000,00 € pro Monat (15.000,00 € für den Förderzeitraum) bei maximal 5 Beschäftigten entfällt. Die Förderhöhe beträgt somit 50.000,00 € pro Fördermonat und somit für den Förderzeitraum September bis Dezember insgesamt max. 200.000,00 €.

Die Fördersätze werden angehoben. Künftig werden erstattet:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Dies ist wichtig im Rahmen der Schätzung des Umsatzrückgangs und der Fixkosten.  

Durch die Absenkung des prozentualen Umsatzrückganges als Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe für die 2. Phase wird sich der Kreis der zu fördernden Unternehmen erheblich erweitern. Durch den Wegfall der Begrenzung der Förderhöhe wird die finanzielle Unterstützung der einzelnen kleineren Unternehmen erheblich ausgeweitet.

Wenn Ihr Unternehmen von den Maßnahmen aufgrund der Corona-Gesetzgebung besonders stark betroffen sein sollte, sollten Sie diese Förderung des Staates in Anspruch nehmen. 

Bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne und stehen Ihnen zur Beratung und Klärung von Rückfragen zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter nachfolgendem Link:

https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/