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Hinweisschreiben Inflationsausgleichsprämie


Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der der Bundestag nun zugestimmt hat.

Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Die Bundesregierung geht in Vorleistung, indem sich der Bund bereit erklärt, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien. 

Die Prämie darf nur ‚neben‘ dem geschuldeten Lohn gezahlt werden. Wenn der Mitarbeiter vertraglich ein Weihnachtsgeld/Bonus zusteht, darf der Arbeitgeber der Mitarbeiter nicht stattdessen eine Inflationsprämie zahlen.“ Außerdem sei es verboten, Teile des Lohns als Prämie zu überweisen, da man so Sozialversicherungsausgaben und Steuern umgehen würde.

Hier finden Sie einen weiterführenden Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/inflationsausgleichspraemie-2130190

Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.